Anspruchsberechtigt sind Arbeiter und Angestellte, Auszubildende, Landesrichter und -beamte, Heimarbeiter und Behinderte, wenn sich ihr Arbeitsplatz oder der Sitz ihres Arbeitgebers in Thüringen befindet und die Betriebszugehörigkeit seit mindestens sechs Monaten besteht. Zudem muss der Betrieb mehr als fünf Mitarbeiter zählen.

Der Höchstanspruch für Bildungsfreistellung pro Kalenderjahr beläuft sich auf fünf Arbeitstage bei voller Lohnfortzahlung. Auszubildende können jährlich drei Tage beantragen, allerdings nur in der schulfreien Zeit. Wird ein Antrag abgelehnt oder die Zustimmung zurückgenommen, können die Ansprüche auf die Folgejahre übertragen werden.

Ist der Antrag fristgerecht mindestens acht Wochen vor dem Start der Weiterbildung beim Arbeitgeber eingegangen und erfolgt keine Rückmeldung, gilt der Antrag als genehmigt. Zu den wenigen möglichen Ablehnungsgründen zählen eine versäumte Antragsfrist, zwingende betriebliche Belange nach dem Bundesurlaubsgesetz oder bereits genehmigte Urlaubsanträge anderer Mitarbeiter. Ebenso kann Bildungsfreistellung verwehrt werden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten des Betriebs vorliegen oder im laufenden Jahr die Zahl der bereits genehmigten Bildungsfreistellungen das zumutbare Maß übersteigen.

Spezielle Regelungen in Thüringen: Unter Umständen können betriebsinterne Schulungen den frei verfügbaren Anspruch auf Bildungsfreistellung reduzieren.

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