Dafür können die Berechtigten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von fünf Tagen zehn Arbeitstage innerhalb zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre in Anspruch nehmen. Dieser Zweijahreszeitraum beginnt immer mit dem Januar eines ungeraden Jahres. Beträgt die durchschnittliche Arbeitszeit mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche, erhöht beziehungsweise reduziert sich der Anspruch entsprechend. Auszubildenden stehen grundsätzlich fünf Tage pro Jahr zu. Die Seminargebühren tragen bei voller Lohnfortzahlung die Arbeitnehmer/innen.

Ist der Antrag mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Start der Weiterbildung beim Arbeitgeber eingegangen, muss dieser so schnell wie möglich darüber entscheiden, spätestens aber drei Wochen vor dem Kursbeginn. Eine Ablehnung kommt nur in Frage, wenn zwingende dienstliche oder betriebliche Belange dagegenstehen oder die Summe der im laufenden Jahr beanspruchten Bildungsfreistellungen die Zahl der anspruchsberechtigten Mitarbeiter übersteigt. Stichtag ist in diesem Fall der 30. April.

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