Maximal gewährt werden fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr, wobei der Anspruch in das nächste Jahr mitgenommen werden kann. Dann muss aber ein entsprechender schriftlicher Antrag bis spätestens zum 31. Dezember beim Arbeitgeber eingehen. Die Lohnfortzahlung erfolgt wie im Erholungsurlaub. Im Falle einer ehrenamtsbezogenen Weiterbildung erfolgt eine Erstattung des Arbeitsentgelts durch das Land an den privaten Arbeitgeber auf Basis des durchschnittlich in Hessen gezahlten Entgelts pro Tag.

Die Antragsfrist auf Bildungsurlaub endet sechs Wochen vor dem geplanten Beginn. Dann muss der Antrag schriftlich beim Arbeitgeber eingegangen sein. Dieser muss nach Erhalt innerhalb von drei Wochen darüber entscheiden. Eine Ablehnung kommt jedoch nur in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen oder im laufenden Kalenderjahr schon über ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten Bildungsurlaub genommen hat.

Spezielle Regelungen in Hessen: Wirken Mitarbeiter als Dozenten an Bildungsveranstaltungen mit, erhöht sich ihr jährlicher Anspruch auf weitere fünf Arbeitstage - allerdings ohne Lohnfortzahlung.

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